SZ_03_2024

Seite 19 Städtli-Zytig 03/2024 Aufgepasst auf die Grundstückgewinnsteuer beim Hausverkauf Wer eine Immobilie oder ein Grundstück mit Gewinn verkauft, muss darauf eine Steuer bezahlen. Diese kann – besonders bei kurzer Besitzdauer – einen nicht uner- heblichen Teil des Gewinns aufzehren. Was es zu beachten gilt. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine spezi- elle Steuer, die beim profitablen Verkauf ei- ner Liegenschaft fällig wird und dem ent- sprechenden Kanton oder der Gemeinde zukommt. Diese Steuerlast trägt der Verkäu- fer oder die Verkäuferin. Die Berechnung der Grundstückgewinn- steuer kann aufgrund ihrer Komplexität herausfordernd sein und erfordert die Be- rücksichtigung verschiedener Faktoren wie wertsteigernde Investitionen und an- fallende Verkaufskosten. Es ist daher rat- sam, alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren, um den Gewinn korrekt zu ermitteln. Dieser Gewinn wird als die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis definiert, abzüglich wertsteigernder Ausgaben so- wie abzugsfähiger Transaktionskosten. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen bei- spielsweise die Ausgaben für den Bau eines Wintergartens, Inserategebühren, Maklerprovisionen, Notariatskosten oder die Aufwendungen für die vorzeitige Auf- lösung der Hypothek. Das Ergebnis ist der Nettogewinn. Haltedauer bestimmt Höhe der Steuer massgeblich Die Höhe der anfallenden Steuer hängt nicht nur von der Höhe des Nettogewinns ab, son- dern auch vom Standort (Kanton) und von der Dauer des Besitzes der Immobilie. Grund- sätzlich gilt: Je kürzer die Besitzdauer und je höher der Gewinn, desto höher fällt die Steu- er aus. Viele Kantone bieten Online-Rechner an, um die effektive Höhe der Grundstück- gewinnsteuer zu ermitteln. Im Kanton Zürich werden beispielsweise Ge- winne über 100000 Franken im Grundtarif mit 40 Prozent besteuert. Für Beträge dar- unter gibt es reduzierte Tarife. Bei einer kur- zen Besitzdauer fällt jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent (Besitzdauer weniger als 1 Jahr) oder 25 Prozent (Besitzdauer weniger als 2 Jahre) an. Umgekehrt gibt es Tarifreduk- tionen von 5 Prozent (ab 5 Jahren Besitzdau- er) bis maximal 50 Prozent (ab 20 Jahren Be- sitzdauer). Die Auswirkungen der Haltedauer auf die Steuerhöhe verdeutlicht ein konkre- tes Beispiel aus dem Kanton Zürich: Wird eine Liegenschaft innerhalb eines Jahres mit einem Nettogewinn von 150000 Franken verkauft, beträgt die Grundstückgewinn- steuer 74 100 Franken. Bei einer Haltedauer von drei Jahren hätte die Steuer für densel- ben Nettogewinn 49400 Franken betragen, bei einer Haltedauer von mindestens 20 Jah- ren sogar nur noch 24 700 Franken. Die Grundstückgewinnsteuer ist ein wichti- ger Aspekt, den Privatpersonen beim Ver- kauf von Immobilien berücksichtigen müs- sen. Sie fällt grundsätzlich immer an, kann jedoch in bestimmten Fällen aufgeschoben werden (siehe Info-Box). Eine fundierte Kenntnis der geltenden Vorschriften und eine sorgfältige Planung können dazu bei- tragen, steuerliche Belastungen zu minimie- ren und den Verkaufserlös zu maximieren. Die Expertinnen und Experten von RE/MAX helfen bei Fragen gerne weiter. Wann kann die Grundstück- gewinnsteuer aufgeschoben werden? In bestimmten Fällen ist es möglich, die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben. Das bedeutet, dass die Zahlung der Steuer zu einem späteren Zeitpunkt als zum Zeit- punkt des Verkaufs der Immobilie erfolgt. Folgende Voraussetzungen müssen typi- scherweise erfüllt sein: • Antragstellung: Ein formeller Antrag auf Aufschub der Steuer muss rechtzeitig und korrekt beim zuständigen Steueramt ein- gereicht werden. • Ersatzbeschaffung: Der erzielte Gewinn muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb von zwei bis vier Jah- ren) in eine neue Immobilie reinvestiert werden, die mindestens gleichwertig ist. • Eigenbedarf: Sowohl die zu veräussernde Immobilie als auch die neu erworbene Immobilie müssen selbst bewohnt wer- den und dürfen nicht vermietet oder für geschäftliche Zwecke genutzt werden. • Weitere Bedingungen: Es können zusätz- liche Bedingungen gelten, abhängig von den spezifischen Vorschriften des jeweili- gen Kantons oder der Gemeinde. Sind alle Voraussetzungen für den Auf- schub erfüllt, so fällt die Grundstückge- winnsteuer erst dann an, wenn die neu erworbene Immobilie weiterverkauft wird. RE/MAX Mutschellen Bahnhofstrasse 4 8965 Berikon Telefon 056 511 10 10 info@remax-berikon.ch Vier, die es besonders gut machen, haben ihre Herzen und Türen in Berikon geöffnet. Ganz nah bei Ihnen. Von links: Urs Ammann, Andreas Burlet, Marco Salm und Roland Meyer.

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